LG Hamburg schaltet das Internet ab

25.12.2016

Mit einem Urteil des LG Hamburg vom 18.11.2016, Az. 310 0 402/16 wurde schon die Verlinkung auf ein geschütztes Werk (Lichtbildwerk, § 2 1 Nr. 5, II UrhG.) als Veröffentlichung interpretiert. Das Foto, das verändert wurde und dessen Ursprung verlinkt war, befindet sich auf Wikimedia und war unter creative commons-Lizenz vom Urheber veröffentlicht worden.
Die beklagte Partei wurde verurteilt.

 "Die vom Antragsgegner vorgenommene Verlinkung war rechtswidrig."

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf die Webseite mit dem Urteilstext der Anwaltskanzlei des Klägers nicht verlinken kann, da sich auf dieser ein Foto befindet, an dem ich keine Rechte habe (Sie müssen schon nach dem Aktenzeichen suchen).

Sachdienliche Hinweise gibt es hier:

Dementsprechend ist jetzt wieder mit aggressiven Vorstößen zahlloser Abmahnanwälte zu rechnen!

Kommentare

Neuen Kommentar schreiben