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Wird die qualifizierte elektronische Signatur bei Anwaltspostfach in Frage gestellt? Die aktuellen Entwicklungen rund um die Schriftform und die qualifizierte elektronische Signatur seien mit Vorsicht zu geniessen meint Rechtsanwalt Mülller (http://bit.ly/beASignatur Ab 1.1.2018 gilt eine neue Regelung. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Die aufwändig und teuer beschafften Signaturkarten können also wieder in die Tonne getreten werden. Auch das Thema Nachsignieren erledigt sich dann in den Archiven der Gerichte - hoffentlich. Die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung (qeS) deutscher Prägung ist grandios gescheitert und kann nun auch Dank eIDAS langsam einmal beerdigt werden. besonders durch die laufende Initiative in vielen Gesetzen und Verordnungen die Schriftform durch die Textform abzulösen, verringert die Einsatzgebiete der qeS immer mehr.

Beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach versteckte sich die Änderung durch die Formerleichterung des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO in den Inkrafttretensvorschriften ab 1. Januar 2018 (Art. 26 Abs. 1 eJusticeG). Bis dahin ist noch die qualifizierte elektronische Signatur des Anwaltes erforderlich, danach reicht es, wenn der Anwalt über sein Postfach die Dokumente per beA versendet. Die mangelnde Koordination zwischen der Freischaltung von beA Ende 2016 und der Änderung der Formvorschriften zum 1.1.2018 hat mal wieder zu vielen unnötigen Investitionen bei allen Beteiligten geführt.